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Aufhebungsvertrag

Letzte Aktualisierung: 11/06/2015 | Kündigung

Definition, Erklärung

Um ein Beschäftigungsverhältnis aufzulösen, gibt es neben den Möglichkeiten der Kündigung die Alternative des Aufhebungsvertrags (auch Auflösungsvereinbarung). Dieser umgeht die gesetzlichen oder tariflichen Voraussetzungen und Regelungen wie Kündigungsfristen und Kündigungsschutz zu den verschiedenen Arten der Kündigung (z.B. verhaltensbedingte, außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung). Auch vermeidet er in umstrittenen Fällen Kündigungsprozesse vor dem Arbeitsgericht.

Im Gegensatz zu Kündigungen, die einseitig durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen werden, wird ein Aufhebungsvertrag im beidseitigen Einverständnis getroffen. Gründe für die Trennung müssen nicht angegeben werden.

Gründe für Aufhebungsvertrag:

  • Kurzfristige Trennung vom Unternehmen (z.B. weil Sie einen neuen Job antreten wollen) oder vom Mitarbeiter (z.B. kurzfristige Umstrukturierungsmaßnahmen)
  • Keine Einhaltung von Kündigungsfristen nötig
  • Vermeidung von Prozessen
  • Vermeidung von Sozialauswahlen
  • Umgehung von Kündigungsschutz, z.B. bei Betriebsrat oder Schwerbehinderten
  • Keine Anhörung des Betriebsrats notwendig
    Ausnahme: Aufhebungsverträge mit leitenden Angestellten sind dem Betriebsrat mitzuteilen

Bestandteile eines Aufhebungsvertrags können sein:

  • Zahlung einer Abfindung, meist 1/2 Monatsverdienst für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit – es besteht allerdings kein gesetzlicher Anspruch
  • Outplacementmaßnahmen
  • Zeitpunkt für Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Regelungen zu ausstehenden Zahlungen (Provisionen, Weihnachtsgeld, Überstundenvergütungen, Reisekosten), Resturlaub, Dienstwagen, Werkswohnung, Tantiemen, Erfindungen, betriebliche Altersversorgung
  • Freistellung von der Arbeit
  • Rückgabe von Firmeneigenturm (PC, Handy, Dienstwagen, Unterlagen)
  • Güte des Arbeitszeugnisses
  • nachträgliches Wettbewerbsverbot
  • Widerrufsvorbehalt
  • Allgemeine Erledigungsklausel, um alle gegenseitigen Ansprüche auch später noch regeln zu können

Folgen eines Aufhebungsvertrags:

  • Hebt der Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist auf, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Abfindung wird mit dem Arbeitslosengeld verrechnet
  • Der Aufhebungsvertrag impliziert ein freiwilliges Beenden des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Daher gibt es durch das Arbeitsamt eine Sperrzeit von mindestens 12 Wochen, in denen kein Arbeitslosengeld bezahlt wird

§ 623 BGB schreibt die Schriftform vor.

Ein Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn:

  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird
  • der Vertrag zurück datiert wird, um die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld zu umgehen

Bei einem unwirksamen Aufhebungsvertrag besteht das Arbeitsverhältnis fort. Eventuell ist Gehalt nachzuzahlen. Werden im Aufhebungsvertrag vereinbarte Leistungen durch den Arbeitgeber nicht erbracht, ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich.

Tipps, Checkliste

  • Behalten Sie sich eine angemessene Bedenkzeit für die Entscheidungsfindung vor. Bedenken Sie, dass eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags nur schwer durchzusetzen ist
  • Unterschreiben Sie nicht unter Druck. Überlegen Sie sich auch, ob eine Kündigung für Sie nicht die bessere Lösung ist
  • Achten Sie darauf, durch eine Freistellung nicht aus der Sozialversicherungspflicht zu fallen. Sobald die Freistellung einvernehmlich und unwiderruflich ist, müssen Sie die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbst bezahlen
  • Klären Sie daher wie Sie Ihren Sozialversicherungsschutz aufrecht erhalten können
  • Achtung: Beim Aufhebungsvertrag gibt es kein Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht
  • Geht der Abschluss eines Aufhebungsvertrags vom Arbeitgeber aus, hat er den Arbeitnehmer auch über evt. negative Folgewirkungen (Sperrzeiten bei der Arbeitsagentur, sozialversicherungsrechtliche Folgen, Verfall von Betriebsrenten) zu informieren
  • Schließen Sie den Vertrag schriftlich. Fax, E-Mail oder mündliche Vereinbarungen reichen nicht aus
  • Überprüfen Sie den Vertrag sorgfältig
  • Lassen Sie sich durch geschulte Betriebsräte, durch die Arbeitsagentur oder durch spezialisierte Juristen beraten
  • Klären Sie, ob es nicht Möglichkeiten einer internen Versetzung gibt
  • Verhandeln Sie auch über Outplacement-Unterstützung und Weiterbildungsmaßnahmen
  • Bestehen Sie darauf, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu bekommen. Dieses Recht haben Sie
  • Achten Sie darauf, dass der Aufhebungsvertrag keine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, als dies mit einer ordentlichen Kündigungsfrist der Fall wäre. Sie riskieren ansonsten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
  • Klären Sie vor der Unterschrift des Aufhebungsvertrags bei der Arbeitsagentur verbindlich schriftlich die Problematik mit der Sperrfrist
  • Melden Sie sich mit Ihrem Aufhebungsvertrag sofort nach Abschluß des Vertrags bzw. innerhalb von 3 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit
  • Klären Sie ab, wie Sie Ihren laufenden Lebensunterhalt für die Zeit einer Sperrfrist von 12 Wochen des Arbeitslosengelds beim Arbeitsamt sichern
  • Nehmen Sie Einfluss auf das Arbeitszeugnis
  • Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht und der Vertrag kann in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden
  • Beim Aufhebungsvertrag gelten keine Kündigungsfristen, Sozialauswahlen und Betriebsratsanhörungen wie bei einer Kündigung
  • Bei der Agentur für Arbeit werden Aufhebungsverträge wie Kündigungen durch den Arbeitnehmer gewertet. Dadurch kommt es zu Sperrfristen und Kürzungen bei der Laufzeit des Arbeitslosengeldes
  • Abfindungen sind ab einer bestimmten Höhe nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuern
  • Auch leitende Angestellte sind wie „normale“ Arbeitnehmer zu behandeln

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur